Sollte Ihre Hofstelle planungsrechtlich im Außenbereich Ihrer Gemeinde oder Stadt liegen, wird Ihre Tochter, die künftige Hoferbin, keine Baugenehmigung für ein weiteres Wohnhaus erhalten. Im Außenbereich baurechtlich privilegiert sind lediglich Bauvorhaben für landwirtschaftliche Betriebe, die im Rahmen der aktiven Bewirtschaftung Wohnraum für den Betriebsleiter oder auch die Altenteiler benötigen.
Das ist bei der von Ihnen beschriebenen Situation nicht der Fall. Sie haben die Flächen größtenteils verpachtet. Auch wenn Sie einen kleineren Nebenerwerbsbetrieb aktiv bewirtschaften würden, läge voraussichtlich baurechtlich keine „Privilegierung“ vor.
Anders sieht es aus, wenn sich Ihre Hofstelle im Innenbereich der Kommune befindet. Hier wäre der Bau eines weiteren Wohngebäudes grundsätzlich möglich, soweit unter anderem die Erschließung des Baugrundstückes gesichert ist.
(Folge 23-2019)