Grundsätzlich sollten Sie vorab bei Ihrem zuständigen Bauamt abklären, ob Sie überhaupt eine Baugenehmigung erlangen können. Denn um im Außenbereich bauen zu dürfen, müssen Sie als Landwirt den Tatbestand der Privilegierung erhalten. Auskünfte erteilt die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.
Nach aktueller AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zählen Festmist und anfallende Jauche zu den wassergefährdenden Stoffen und müssen auf sicheren, dichten Flächen gelagert werden. Die Düngeverordnung (DÜV) sieht ab 2020 eine zweimonatige Lagerdauer für Festmist vor. Der Festmistanfall wird in der DÜV mit 18,67 m3 Festmist pro Pferd und Jahr angegeben. Grundlage für die Berechnung verschmutzten Niederschlagswassers (Jauchewasser) ist die Grundfläche der Mistplatte und die Jahresniederschlagsmenge Ihres Ortes. Für Jauche ist eine Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten vorgeschrieben. Sie kann entweder durch einen neuen oder dafür geeignete und auf dem Betrieb vorhandene Behälter nachgewiesen werden. Je größer die Grundfläche der Mistplatte, desto mehr Jauchewasser muss gelagert werden. Daher empfiehlt sich der Einsatz von Seitenwänden, um das Volumen auf kleinerer Grundfläche zu erhöhen.
Für die Bodenplatte wird wasserundurchlässiger Beton eingesetzt, der zweilagig zu bewehren ist. Im Normalfall beträgt die Dicke der Bodenplatte mindestens 18 cm. Wenn keine Wände vorgesehen sind, müssen Wülste und Rinnen das Auffangen von verunreinig-tem Niederschlagswasser bzw. austretender Jauche gewährleisten. Bodenflächen können auch in Walzasphalt ausgeführt werden, wobei mechanische Belastungen und Verformbarkeit bei längerer Sonneneinstrahlung als auch der ständige Angriff der Jauche an das Material zu bedenken sind.
Wände aus Ortbeton erfordern ein Fugenband zwischen Bodenplatte und Wand. Voraussetzung für den Bau einer Mistplatte ist die Auftragsvergabe an eine fachkundige Baufirma.
(Folge 6-2019)