Da der Stall mit dem zugehörigen Güllehochbehälter genehmigt wurde, ist der Behälter auch im Lageplan der Bauantragsunterlagen eingezeichnet worden. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme muss der Bauherr den Stall und den Güllehochbehälter von einem Vermesser einmessen und in den Katasterplänen eintragen lassen. Dies ist nicht Aufgabe des Bauamtes oder des Kreises (Katasteramt), sondern muss vom Bauherrn beauftragt werden.
Wenn dies damals beim Bau des Güllebehälters nicht geschehen ist, darf der Kreis dies nachfordern. Denn ein Lageplan mit Einzeichnung der geplanten Baumaßnahme ist nicht das Gleiche wie ein Katasterplan, in dem der tatsächliche Standort des gebauten Objektes eingetragen ist.
(Folge 23-2019)