Für den Verkauf von Lebensmitteln, auch der Grillwürstchen, ist eine Gewerbeanmeldung notwendig. Das Gewerbeamt leitet die Daten unter anderem an das Finanzamt und die Lebensmittelkontrolle weiter. Das Veterinäramt prüft, ob die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. So ist bei einem Würstchenstand beispielsweise eine Handwaschgelegenheit mit fließendem heißen Wasser, Seifenspender und Papierhandtüchern notwendig. Kontrolliert wird auch die Aufbewahrung und Kühlung der Speisen. Untersagt wird in der Regel auch die lose Abgabe von Senf oder Ketchup in Selbstbedienung. Sie darf nur mittels Spender oder Einmalpackungen erfolgen.
Mit dem Veterinäramt sollte frühzeitig Kontakt aufgenommen werden, um deren Hinweise und Vorschriften in der Planung berücksichtigen zu können. So wird sicherlich ein Witterungsschutz und eine Überdachung der Grilleinrichtung notwendig sein und auch eine Abgrenzung zum Kunden hin. Imbissstände müssen so aufgestellt und ausgestattet sein, dass weder unmittelbar noch mittelbar eine gesundheitlich nachteilige oder ekelerregende Beeinflussung der Lebensmittel erfolgen kann. Wie das aussehen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Jeder, der Lebensmittel in Verkehr bringt, muss regelmäßig in Hygienefragen geschult werden. Außerdem benötigt man für den Umgang mit Fleischprodukten eine Belehrung nach § 43 As. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes. Diese Belehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt. Bei Abgabe alkoholischer Getränke ist ein Antrag gemäß § 12 des Gaststättengesetzes auf vorübergehende Gestattung einer Schank- und Speisewirtschaft notwendig. Diesen Antrag erhält man beim Ordnungsamt.