Grundsätzlich unterliegt das Mitführen von Fahrzeugen – dazu gehören auch Anhänger – im öffentlichen Straßenverkehr der Zulassungspflicht, sobald Sie eine Betriebsgeschwindigkeit von 6 km/h überschreiten. Dabei ist es unerheblich, wie häufig das Fahrzeug eingesetzt wird. Die Zulassungspflicht greift auch, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät handelt, das mit einer Betriebsgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h betrieben wird. Wird das Arbeitsgerät ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt und sind Sie Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, kann es von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden und erhält ein eigenes amtliches grünes Kennzeichen.
Bleibt die Betriebsgeschwindigkeit jedoch unter 25 km/h und handelt es sich um ein angehängtes land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät, so ist es gemäß dem Merkblatt für angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte zulassungsfrei und kann mit dem Wiederholungskennzeichen eines Traktors des Betriebes gefahren werden. Das gilt jedoch nur beim Mitführen durch Zugmaschinen und im Rahmen des Einsatzes in der Land- und Forstwirtschaft.
Gemäß § 4 Fahrzeugzulassungsverordnung benötigen angehängte Arbeitsgeräte für die Land- oder Forstwirtschaft, deren zulässiges Gesamtgewicht 3 t überschreitet, eine Typ- oder Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis).