Nach § 20 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) gilt die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten zu einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten als Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW. Hier handelt es sich um eine Zufahrt auf eine Gemeindestraße, sodass die Bestimmung, dass es sich um eine Sondernutzung handelt, nicht gilt.
§ 20 Abs. 4 StrWG NRW bestimmt für die Unterhaltung von Zufahrten, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 StrWG NRW beruhen, dass § 18 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW entsprechend gilt. Danach ist der Zufahrtnutzer, mithin der Eigentümer, verpflichtet, die Zufahrt zu errichten und zu unterhalten.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Neuerrichtung der Zufahrt durch die Gemeinde als Straßenbaulastträger veranlasst würde. Das ist hier aber nicht der Fall.