Wochenblatt-Leser Christian D. in T. fragt: Zwischen meiner Wiese und einem städtischen Wirtschaftsweg verläuft ein Bach, der den jeweiligen Anliegern gehört. Auf meiner Böschungsseite stehen Bäume. Der Bach wird von der Stadt unterhalten. Wer ist für den Unterhalt der Bäume und die Verkehrssicherungspflicht zuständig? Vor Jahren hat die Stadt die Bäume mal hochgeschnitten und das Unterholz beseitigt.
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, gibt Auskunft: Die Stadt wird das Unterholz seinerzeit entfernt haben, um die Unterhaltung des Baches zu ermöglichen. Ihren Schilderungen nach gehen wir davon aus, dass der Bach der Entwässerung der angrenzenden Grundstücke dient. Dies hat Auswirkungen auf die Zuständigkeiten im Rahmen der Unterhaltungspflicht.
Landeswassergesetz
Mit seiner Funktion fällt der Bach unter den Gewässerbegriff des Landeswassergesetzes, was Auswirkungen auf die Unterhaltung einschließlich des Mähens der Böschungen und der Räumung der Grabensohle hat. Fließende Gewässer im Sinne des Gesetzes sind unter anderem oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen (§ 2 Abs.2 S. 1 Landeswassergesetz NRW).
Unterhalt der Gewässer
Die Unterhaltung der fließenden Gewässer dieser Art obliegt den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden). Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung (§ 62 Abs. 1 u. 3 LWG). Da der Graben nach Ihren Angaben städtisch geräumt wird, tritt hier jedoch kein Verband an die Stelle der Gemeinde.
Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss sowie die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen.
Der Gewässerunterhaltung wird die Gemeinde auch in Zukunft nachkommen. Zum Einsatz der dafür erforderlichen Maschinen ist es ausreichend, dass ein Lichtraumprofil gewährleistet ist. Probleme bereiten jetzt oder in Zukunft gegebenenfalls ausladende Äste, die in den Wegekörper ragen.
Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer
Die Bäume stehen im Uferrandbereich zu Ihrem Grundstück, Eigentumsrechtlich sind sie Teil Ihres Eigentums. Auswirkungen, die von ihnen z. B. auf den landwirtschaftlichen Verkehr ausgehen können und die nicht im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung stehen, liegen deshalb in Ihrer Verantwortung als Eigentümer der Bäume. Das würde z. B. auch die Beseitigung der Bäume betreffen.
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(Folge 24-2022)