Wer muss beschädigten Forstweg reparieren?

Leserfrage: Muss die Forstbetriebsgemeinschaft meinen von ihr beschädigten Weg instand setzen und wann verjährt mein Anspruch?

Wochenblatt-Leser Bernd S. in K. fragt: Bei der Aufarbeitung von Fichtenstammholz hat die örtliche FBG einen Forstweg, der auch über meine Forstfläche führt, komplett zerfahren. Ferner wurde kommunales Holz auf meiner Parzelle gepoltert. Ich bin kein Mitglied der FBG. Die FBG ist der Ansicht, dass sie nur Wege von Mitgliedern wieder instand setzen muss. Wie ist die Rechtslage, welche Verjährungsfrist muss ich beachten?

Heinrich Barkmeyer von Wald und Holz NRW gibt Auskunft: Die Aufarbeitung des Kalamitätsholzes auf den Flächen der FBG-Mitglieder wird eine gemeinsame Maßnahme des Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses für die betroffenen Mitglieder gewesen sein. Dieser Maßnahme wird ein Beschluss der Mitgliederversammlung zugrunde gelegen haben. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es unter anderem, über alle wesentlichen Angelegenheiten des Zusammenschlusses, insbesondere über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen im ­Rahmen des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung zu entscheiden. Hierzu gehört beispielsweise auch, welche anfallenden Holzsortimente zusammengefasst angeboten und verkauft werden sollen.

Anspruch...