Unter Feldwegen und Waldwegen sind nur solche Straßen zu verstehen, die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben. Wenn der Weg weder zu einer Ortschaft noch zu einem Gebäude noch zu einem Wirtschaftsbetrieb, sondern allein zu Feldern führt, handelt es sich um einen Feldweg, der gegenüber der Landesstraße untergeordnet ist. Ein Feldweg muss nicht unbefestigt sein, er kann auch über eine Straßendecke verfügen.
Auf Feldwegen wie auf Privatstraßen gilt die Straßenverkehrsordnung. Ist der Feldweg mit einem Verkehrszeichen (Zeichen 250 – Verbot für Fahrzeuge aller Art, mit Erlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) versehen, so bedeutet dieses Zeichen auch, dass Krafträder und Fahrräder geschoben werden müssen. Im Übrigen ist auf die Grundregel nach § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) hinzuweisen, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert.
§ 49 Landschaftsgesetz NRW regelt, dass in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung gestattet ist. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.
Grenzen der Betretungsbefugnis regelt auch das Landschaftsgesetz NRW. Danach darf das Betretungsrecht nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Aus dem vorher Gesagten lässt sich entnehmen, dass Fußgänger und Radfahrer, die der Land- und Forstwirtschaft gewidmete Wege oder Privatwege benutzen, auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht nehmen müssen. Im Übrigen ist es für einen Radfahrer und einen Fußgänger wesentlich einfacher, bei Begegnungsverkehr auszuweichen.
Wir gehen davon aus, dass von dem Fußgänger/Radfahrer verlangt werden kann, der landwirtschaftlichen Benutzung des Weges den Vortritt zu lassen. Von einer Anzeige raten wir ab. Gegenseitige Rücksichtnahme bedeutet auch, im Einzelfall auf die Durchsetzung seines Rechtes zu verzichten.