Wer darf nur für Landwirtschaft freigegebene Wirtschaftswege nutzen?

In unserer Stadt sind die Wirtschaftswege nur für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben und beschildert. Darf ich die Wege auch für private Fahrten nutzen, etwa mit der Pferdekutsche? Dürfen Angler, die einen Fischteich gepachtet haben, die Wege nutzen?

Verbote mit Beschilderungen ergehen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ausgangspunkt ist zunächst das Verkehrszeichen 250: Danach gilt das Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 StVO auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. Ferner dürfen trotz des Verbotes Krafträder und Fahrräder geschoben werden.

Aufgrund des Zusatzzeichens „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ ist land- und forstwirtschaftlicher Verkehr von dem Verbot ausgenommen.

Der Begriff „Land- und Forstwirtschaft“ ist in der StVO nicht definiert. Allerdings hat der Gesetzgeber in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) den Begriff Landwirtschaft bei den Fahrerlaubnisklassen definiert. Daraus lässt sich ableiten, was der Gesetzgeber auch im Sinne der StVO unter Landwirtschaft versteht.

Das Oberlandesgericht Celle hat bei...