Verbote mit Beschilderungen ergehen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ausgangspunkt ist zunächst das Verkehrszeichen 250: Danach gilt das Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 StVO auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. Ferner dürfen trotz des Verbotes Krafträder und Fahrräder geschoben werden.
Aufgrund des Zusatzzeichens „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ ist land- und forstwirtschaftlicher Verkehr von dem Verbot ausgenommen.
Der Begriff „Land- und Forstwirtschaft“ ist in der StVO nicht definiert. Allerdings hat der Gesetzgeber in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) den Begriff Landwirtschaft bei den Fahrerlaubnisklassen definiert. Daraus lässt sich ableiten, was der Gesetzgeber auch im Sinne der StVO unter Landwirtschaft versteht.
Das Oberlandesgericht Celle hat bei Beurteilung der Frage, ob der Verkehr durch Jäger als Landwirtschaft von dem Durchfahrverbot durch das Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ ausgenommen ist, Bezug genommen auf die Fahrerlaubnisverordnung in der Änderung zum 30. Juni 2012: Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege
- landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden
- Winterdienst
Demnach ist es so: Eine bloß privat veranlasste Fahrt im Pkw ohne Bezug zu Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb auf den Wegen ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind lediglich Fahrten, die Ihrem Betrieb dienen. Allerdings wird der Zweck der Fahrt durch den Willen des Fahrers bestimmt, die nur eingeschränkt überprüft werden kann, falls eine Kontrolle erfolgt.
Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen sind von dem Verbot lediglich Handkarren, Reiter und der Viehtrieb ausgenommen, sodass die Fahrt mit der Kutsche aus privatem Anlass von dem Verbot nicht ausgenommen ist. Eine Ausnahme dürfte gelten, wenn die Kutschfahrt betrieblich veranlasst ist, was sich allerdings nur schwer begründen lassen dürfte.
Für die Angler dürfte das Gleiche gelten wie für die Jäger, die unter den Begriff Landwirtschaft fallen. Nach § 3 Abs. 5 S. 1 FeV ist die Teichwirtschaft ausdrücklich dem Begriff „Landwirtschaft“ zugeordnet und dürfte von dem Verbot ausgenommen sein.
(Folge 23-2019)