Auch wenn das Jagdausübungsrecht in erster Linie auf Betretung ausgerichtet ist, dürfen Jäger grundsätzlich die gemeindlichen bzw. öffentlichen Wirtschaftswege befahren. Gemeindliche Wirtschaftswege sind in aller Regel für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zur Nutzung freigegeben und zu diesem befugten Nutzerkreis zählt laut Rechtsprechung der Jäger. Private Wirtschafts- und Waldwege können im Einzelfall ebenso für eine Nutzung durch Dritte öffentlich gewidmet sein, sodass sich hieraus ein Befahrungsrecht des Jägers ergeben kann. Ansonsten bedürfen Jäger und Jagdgäste aber einer Erlaubnis des Eigentümers, wenn sie einen Privatweg nutzen wollen.
Jagdausübung beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Jagd im engeren Sinne, also das Aufsuchen, Nachstellen und Erlegen von Wild. Jagd im weiteren Sinne bedeutet vielmehr, dass Jäger eine Vielzahl von jagdlich begründeten Maßnahmen in den Revieren umsetzen müssen, wie die Errichtung und Unterhaltung von Hochsitzen, die Kontrolle von Fallen oder das Anlegen eines Wildackers.
Natürlich muss die erlaubte Nutzung von Privatwegen schonend und rücksichtsvoll erfolgen. So ist nicht hinzunehmen, dass die Feldzufahrt zugeparkt wird oder durch ständige anlasslose Kontrollfahrten unbefestigte Wirtschaftswege kaputt gefahren werden. In diesem Fall könnten Sie eine Gestattung widerrufen und einen Unterlassungsanspruch geltend machen, der im Wiederholungsfall notfalls auch vor Gericht durchgesetzt werden kann. Gegenüber Jägern, die schuldhaft Schäden im Revier bei der Jagdausübung verursachen, etwa weil sie mit dem Geländewagen den Acker zerfurchen, besteht zudem die Möglichkeit, sogenannte Jagdschäden geltend zu machen.
Werden öffentliche Wirtschaftswege durch Spaziergänger und Hundebesitzer zur An- und Abfahrt genutzt, ist dies nur zulässig, wenn die Nutzung durch die Gemeinde erlaubt ist. Häufig ist die Nutzung aber durch das runde weiße Verbotsschild mit dem roten Rand erkennbar ausgeschlossen und nur für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr durch ein Zusatzschild freigegeben. Andere Verkehrsteilnehmer begehen dann eine Ordnungswidrigkeit. Auf privaten Wirtschaftswegen haben die Pkw von Spaziergängern und Hundebesitzern nichts verloren – es sei denn, es liegt hierfür eine Gestattung des Eigentümers vor.
Ein Großteil des Außenbereichs in NRW befindet sich zudem in Landschaftsschutzgebieten oder unterliegt sonstigen Schutzbestimmungen, die ebenfalls häufig das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der hierzu zugelassenen Straße und Wege bußgeldbewährt einschränken. Sie können Spaziergänger und Hundebesitzer auffordern, das Befahren zu unterlassen und Verstöße etwa mittels Foto dokumentieren und die Ordnungswidrigkeit anzeigen. Für notorische Störer, die wiederholt Ihre Zufahrt zur Fläche zuparken, kommt die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Betracht.
(Folge 34-2020)