Die Modernisierung des Straßenausbaubeitragsrechtes besteht im Wesentlichen aus zwei zentralen Elementen: Das Kommunalabgabengesetz wurde geändert mit dem Ziel, die Transparenz für Anlieger zu erhöhen. Es wurde eine verbindliche Anliegerversammlung eingeführt ebenso wie Härtefallregelungen zur Entlastung Betroffener von Straßenausbaubeiträgen und die Ratenzahlungs- und Stundungsvorschriften überarbeitet. Damit einhergehen soll ein landeseigenes Förderprogramm über 65 Mio. €/Jahr für Kommunen, sofern sie ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept erstellt haben.
Die neue Regelung finden Sie in § 8a Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW. An dem Grundsatz, dass Gemeinden weiterhin Beiträge erheben können, hat sich nichts geändert. Voraussetzung ist, dass eine Regelung in der Satzung der Stadt zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, das sind keine Erschließungsbeiträge (!), aufgenommen worden ist.
Die neue Beteiligungsmöglichkeit der Anlieger ist ebenfalls in § 8a KAG NRW festgelegt. Zunächst hat die Kommune ein Straßen- und Wegekonzept von der kommunalen Vertretung beraten und beschließen zu lassen. Enthält das Konzept eine beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahme, ist die Gemeinde verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen. Den Anliegern sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der Anliegerversammlung mit den Grundstückseigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis ist die Vertretung der Gemeinde (Gemeinderat) vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren. Einer Satzungsänderung bedarf es dazu nicht, die Verpflichtung der Durchführung des Verfahrens ergibt sich direkt aus dem Gesetz.
Auch an der durch Rechtsprechung geprägten Abgrenzung zwischen einer laufenden Unterhaltungs- und einer beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme hat sich durch die Novellierung nichts geändert. Hierfür gilt nach wie vor § 8 Abs. 2 KAG. Beitragspflichtig sind nur Maßnahmen, die zur Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung bei Straßen dienen, nicht jedoch die der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung dienen. Zur Unterhaltung gehört typischerweise das Ausbessern von Schlaglöchern oder das Erneuern nur der Deckschicht. Zu den Herstellungsmaßnahmen zählen dagegen die Erweiterung von Straßenbreiten, das Anlegen von Ausweichbuchten, eine breitere und höhere Traglast oder der vollständige Neubau eines Weges.
(Folge 23-2020)