Sie sollten im schriftlichen Vertrag die Vertragsparteien benennen sowie das Grundstück, über das die Leitung geführt werden soll. Auch sollte daraus die Lage der Leitung und die Verlegungstiefe möglichst exakt hervorgehen. Fertigen Sie eine Skizze des Grundstücks und der Leitung an. Die Skizze sollten Sie zum Anhang des Vertrages machen. Aus dem Vertrag sollte hervorgehen, dass der Nachbar berechtigt ist, auf Ihrem Grundstück eine Wasserleitung zu verlegen, zu betreiben und zu reparieren. Umgekehrt dürfen Sie als Eigentümer seine Leitung nicht beschädigen, insbesondere im Bereich der Leitung dürfen Sie nicht tief bohren oder tief wurzelnde Pflanzen anpflanzen.
Die Vertragsdauer ist zu regeln. Offenbar möchten Sie keine feste Laufzeit, sondern der Nachbar soll die Leitung auf seine Kosten wieder entfernen, wenn sie ihn dazu auffordern. Doch in diesem Falle müssen Sie damit rechnen, dass sich der Nachbar oder sein Rechtsnachfolger (etwa der Sohn) weigert, die Leitung zu entfernen. Dann müssten Sie ihn auf Entfernung verklagen, verbunden mit einem eventuellen Insolvenzrisiko. Es stellt sich daher die Frage, ob Sie – wo die Duldung der Leitung schon unentgeltlich sein soll – nicht eine Sicherheit vereinbaren, die im Grundbuch durch eine Grundschuld abgesichert wird. Ein bestimmter Geldbetrag stände dann zur Verfügung, mit dem Sie die Leitung selbst entfernen könnten. Diesen Vorschlag sollten Sie jedoch in Ruhe mit Ihrem Nachbarn besprechen.
Er muss auch für alle Flurschäden aufkommen. Die Ermittlung kann sich nach den Richtsätzen der Landwirtschaftskammer NRW bemessen. Auch das sollten Sie schriftlich im Vertrag festhalten.
Zur Haftung: Ihr Nachbar sollte verschuldensunabhängig für alle Schäden aus der Herstellung und dem Betrieb der Wasserleitung aufkommen. Dazu sollte er auch eine Versicherung unterhalten. Sie Ihrerseits sollten für Schäden an der Leitung nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften, nicht darüber hinaus. Hinsichtlich der konkreten Gestaltung des Vertrages sollten Sie sich an einen Juristen zum Beispiel in der Geschäftsstelle des WLV-Kreisverbandes wenden, falls Sie dort Mitglied sind.