Wochenblatt-Leserin Eva V. in D. fragt: Viele Waldwege sind mit Schranken versperrt, dass weder Reiter noch Radfahrer auf den Waldweg gelangen – und dies auch in sogenannten Freistellungsgebieten, wo also keine Reitwege konkret ausgewiesen sind. Ist es rechtens, dass Waldwege so gesperrt werden?
Dr. Jobst-Ulrich Lange, Rechtsanwalt, Bielefeld, antwortet: Ausgangspunkt für die rechtliche Betrachtung ist zunächst § 14 Abs. 1 S. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG). Danach ist unter anderem das Reiten im Wald nur auf Straßen und Wegen gestattet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 2 des Landesforstgesetzes (LForstG NRW) ist das Reiten im Wald verboten, „soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt." So gelangt man schließlich auf die für das Reiten im Wald einschlägigen Regelungen des § 58 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) des Landes NRW. Der Grundstückeigentümer „oder sonstige Berechtigte“ können sowohl das Betretungsrecht nach § 57 als auch das Reiten im Wald in § 58 durch Errichtung von Sperren nach § 60 LNatSchG einschränken. Allerdings benötigt der Eigentümer hierfür die vorherige Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Nach § 60 Abs. 2 LNatSchG ist die Genehmigung zu erteilen, „wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.“
Genehmigung von Unterer Naturschutzbehörde
Die Hürden für eine Genehmigung einer Sperre bzw. Schranke sind demnach hoch. Möglicherweise ist das ein Ansatz, die Berechtigung von Schranken als Sperren der Waldwege zu hinterfragen. Wenden Sie sich dazu an die Untere Naturschutzbehörde.
Wenn der Waldeigentümer widerrechtlich eine Sperre errichtet hat, erfüllt das den Bußgeldtatbestand des § 77 Abs 2. Nr. 3 LNatSchG. Das ist also das Risiko eines Eigentümers, der eine Schranke ohne vorherige Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde errichtet.
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(Folge 28-2022)