Als Eigentümer haben Sie das Recht zu bestimmen, wer auf und über Ihre Hofstelle fährt. Verursacht ein ungebetener Fahrzeugführer Schäden, muss er haften: Notfalls können Sie die Kfz-Versicherung des Halters in Anspruch nehmen. Problematisch in Ihrem Fall ist aber die Durchsetzung und das „Fernhalten“ der ungebetenen Fahrzeuge, da sich Ihre Hofstelle direkt neben der Bundesstraße befindet. Sie könnten wahrscheinlich die Hofeinfahrt durch ein Tor versperren. Ob das praktisch möglich und von Ihnen auch gewollt ist, können wir von hier aus nicht beurteilen.
Alternativ wäre an eine Beschilderung zu denken. Allerdings dürfen Sie als Eigentümer Ihrer Hofstelle und damit im nicht öffentlichen Verkehrsraum keine „Straßenschilder“ bzw. Schilder aufstellen, die nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nur im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden dürfen und sogenannte Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen) der Straßenverkehrsbehörde sind. Auch wenn das Schild auf Ihrem privaten Grundstück steht, wendet es sich ja an die Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenraum; das kann mit den Interessen der Straßenverkehrsbehörde zur Regelung des Straßenverkehrs kollidieren.
Sollten Sie eine Beschilderung der Hofstelle in Erwägung ziehen, setzen Sie sich mit der Straßenverkehrsbehörde beim zuständigen Landkreis in Verbindung. Klären Sie, ob Sie ein Schild, etwa „Sackgasse“ oder „Durchfahrt verboten“, entsprechend der Straßenverkehrsordnung vor Ihrer Hofeinfahrt aufstellen dürfen und was die Beschilderung kostet.
(Folge 25-2018)