Wochenblatt-Leser Hubertus K. in M. fragt: Vor 30 Jahren wurde die Straße an unserem Hof erneuert. Die Anliegerkosten (knapp 27 000 €) wurden gestundet. Ich war Nebenerwerbslandwirt, bin jetzt Frührentner und erhalte eine Erwerbsminderungsrente. Endet nun die Stundung? Damals wurden 90 % der Baukosten in Ansatz gebracht, nach heutigem Rechtwären es nur 50 % – welcher Satz gilt?
Rechtsanwältin Sonja Friedemann, WLV, nimmt Stellung: Erschließungsbeiträge, die nach einer Erneuerung der Straße an Ihrem Hof vor 30 Jahren gestundet wurden, werden fällig, wenn das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. Daraus schließt man, dass mit Eintritt in das Rentenalter, unabhängig davon, ob es sich um Erwerbsminderungs- oder Altersrente handelt, die Stundung grundsätzlich endet.
Bei Renteneintritt keine Stundung mehr
Das gilt nur dann nicht, so bestimmt es § 135 Abs. 4 Baugesetzbuch, wenn die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes auch notwendig sind und eine Betriebsübergabe an Familienangehörige erfolgt.
Sie könnten den Betrieb beispielsweise Ihrem Sohn zur Nutzung überlassen oder übergeben und die Stundung kann weiter fortgesetzt werden. Endet die landwirtschaftliche Nutzung oder wird das Grundstück fremdverpachtet, so endet auch die Stundung und es würden die im damaligen Bescheid, der vor 30 Jahren ergangen ist, festgesetzten Erschließungsbeiträge erhoben werden.
Rechtsgültige Erschließungskosten
Dass heute ein anderer Baukostenansatz in Ansatz gebracht wird, ändert an den einmalig rechtsgültig festgesetzten Erschließungsbeiträgen nichts, auch dann nicht, wenn sich die Baukosten in der Zwischenzeit erheblich geändert haben.
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(Folge 44-2022)