Die Stadt als Straßenbaubehörde darf Schutzmaßnahmen gegen den angrenzenden Grundstückseigentümer anordnen.
Was das Lichtraumprofil angeht, so bestimmt üblicherweise die kommunale Satzung, dass der Luftraum über der Fahrbahn bis zur Höhe von 4,50 m frei bleiben muss. Über Geh- und Radwegen beträgt diese Mindesthöhe in der Regel 2,50 m. Wachsen Äste und Zweige in diesem Bereich in die Straße, darf die Stadt Schutzmaßnahmen anordnen, damit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Entsprechendes gilt, wenn sich eine Gefahr zwar noch nicht verwirklicht hat, die Verkehrssicherheit aber unmittelbar bedroht ist. Das kann der Fall sein, wenn am Straßenrand Totholzanteile festgestellt werden, die jederzeit abbrechen und einen Verkehrsteilnehmer verletzten können.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Straßen- und Wegegesetz NRW (§ 30 StrWG NRW). Die Stadt hat die Maßnahmen zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es einer solchen Ankündigung nicht. Die Stadt kann dann sofort selbst tätig werden und die Gefahr beseitigen.
Das Gesetz sieht aber auch die Möglichkeit vor, dass der Eigentümer des Waldes die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführt. Da die Gefahren von Ihren Bäumen ausgehen, müssen Sie die Kosten der Maßnahmen tragen.
(Folge 40-2018)