Zunächst ein allgemeiner Hinweis: Sollte ein Kraftfahrzeug Schäden an der Fahrbahn oder der Bankette verursachen, greift die Gefährdungshaftung nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (SVG). Danach kann die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
In der Praxis ist es jedoch problematisch, den Schädiger und die Verursachung des jeweiligen Schadens durch ihn darzulegen und zu beweisen. Auch wenn Sie den jeweiligen Lkw-Fahrer feststellen können, der den Schaden verursacht hat, besteht häufig auf der zweiten Stufe das Problem, die Höhe des konkret durch ihn verursachten Schadens zu beziffern. Das hängt damit zusammen, dass die Fahrbahn oder die Bankette bereits vor dem neuen Schaden mehr oder weniger beschädigt sind und dem betreffenden neuen Schädiger ja nur die „Schadensvergrößerung“ zuzurechnen ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein privater Weg oder eine öffentliche Straße beschädigt wird.
Wir wissen nicht, ob sich Ihre Frage auf einen Weg bezieht, der dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet ist und im Eigentum etwa der Gemeinde steht, oder ob es um einen Privatweg geht.
Steht die Straße etwa im Eigentum der Gemeinde und ist sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet, dann sollten Sie sich mit der Gemeinde in Verbindung setzen und auf die regelmäßigen Beschädigungen durch den Lkw-Verkehr hinweisen. Zudem sollten Sie eine „Sperrung“ des Weges für den Schwerlastverkehr durch ein Schild anregen. Die Gemeinde müsste dann das zuständige Straßenverkehrsamt beteiligen, das für die Regelung des Straßenverkehrs und damit die Anordnung des Aufstellens eines Schildes nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuständig ist. Ordnet das Amt die Aufstellung des Schildes an, ist wiederum die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast zuständig für das Aufstellen des Schildes.
Handelt es sich dagegen um einen im Privateigentum stehenden Weg, kann der Eigentümer bestimmen, wer den Weg benutzen darf, etwa durch Aufstellung eines Schildes mit dem Hinweis „Privatweg“ oder „Anliegerverkehr frei“. Wenn Sie dazu die Schilder nach der StVO benutzen wollen, sollte Sie sich beim Straßenverkehrsamt erkundigen, ob das Aufstellen eines solchen Schildes erlaubt ist.
(Folge 17-2020)