Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten muss genau geschaut werden, um welchen Weg es sich handelt. Grundsätzlich gilt: Derjenige, der den Verkehr tatsächlich zulässt, ist der Verkehrssicherungspflichtige.
Das heißt, bei Privatstraßen ist dies der Eigentümer, bei öffentlichen Straßen der zuständige Verwaltungsträger. Öffentlich wird eine Straße jedoch nur dann, wenn sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. In der Regel wurden klassische Wirtschaftswege aber nicht gewidmet, sodass sie rein rechtlich Privatwege bleiben. 1956 hat man dann versucht, die vielen Wirtschaftswege durch das GemAngG vereinheitlicht zu regeln. Man hat Festsetzungen getroffen, dass die Gemeinden für die Unterhaltung der Wege zuständig sind. Vermutlich wird auch bei Ihnen die Gemeinde unterhaltungspflichtig für ihre Wege sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Benutzer einer Verkehrsfläche diese grundsätzlich so hinzunehmen hat, wie sie sich darbietet, er muss sein Verhalten den Verhältnissen anpassen. Der Träger muss in geeigneter und zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere nach Verkehrsart, Verkehrsaufkommen und Verkehrsgeschwindigkeit, die zu erwarten sind, alle Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.
Dies führt dazu, dass nicht jeder Schaden am Wirtschaftsweg repariert, nicht jede Gefahrenquelle beseitigt werden muss, vielmehr kann im Einzelfall auch eine Warnung vor den Gefahren ausreichen. Zum Beispiel hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf 1996 entschieden, dass ein Loch auf der Fahrbahn eines Wirtschaftsweges mit einer Tiefe von maximal 12 cm keine „gefährliche Stelle“ sei, die der Träger zu beseitigen hat. Auch das OLG Frankfurt hat 2001 entschieden, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde nicht vorliegt, wenn ein für den allgemeinen Straßenverkehr gesperrter Wirtschaftsweg Schlaglöcher aufweist, in denen ein Radfahrer zu Fall kommt.
Fazit: Die Verkehrssicherung ist im Umfang aus einer Gesamtabwägung zwischen Sicherungsbedürfnis und Zumutbarkeit zu treffen und deshalb eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich ist auf Wegen ein reduzierter Unterhaltungsaufwand hinzunehmen.
Es ist ein bekanntes Problem, dass die Gemeinden wegen ihrer Finanznot die Unterhaltung der Wege oft auf die lange Bank schieben. Es bleibt Ihnen nichts anderes übrig: Sie müssen die Gemeinde immer wieder an ihre Pflicht zur Unterhaltung der Wege erinnern.
(Folge 23-2019)