Wochenblatt-Leser Sebastian G. aus M. fallen vermehrt Traktoren auf, die mit einer gelben Rundumleuchte unterwegs sind, obwohl sie keine außergewöhnlich breiten oder langen Geräte ziehen. Ist das erlaubt?
Torsten Wobser, Redaktion, gibt Auskunft: Grundsätzlich dürfen gelbe Rundumleuchten an landwirtschaftlichen Fahrzeugen nur mit behördlicher Genehmigung eingesetzt werden. In NRW gilt das zwi-schen dem 1. September und dem 31. März jedoch nicht.
In der dunklen Jahreszeit sind land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge aufgrund ihrer Bauweise und Abmessungen häufig schlecht zu erkennen. Die vorgeschriebene Beleuchtung und Warntafeln vermindern das Risiko für einen Unfall schon erheblich. Gelbe Warnleuchten auf dem Fahrzeug, sogenannte Rundumleuchten, machen dagegen schon weithin auf eine mögliche Gefahr aufmerksam.
Grundsätzlich nur bei übergroßen Fahrzeugen
Aber: Grundsätzlich ist die Rundumleuchte nur für Fahrzeuge vorgesehen, deren Abmessungen die gesetzlichen Vorgaben überschreiten und deshalb eine Ausnahmegenehmigung für das Fahren auf öffentlichen Straßen benötigen (§ 52 Abs. 4 StVZO). Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gehören grundsätzlich nicht dazu. Eine Ausnahmegenehmigung ist häufig mit der Auflage verbunden, das Fahrzeug mit einer gelben Rundumleuchte kenntlich zu machen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine Rundumleuchte weder betrieben noch am Schlepper angebaut sein.
In NRW von September bis März
Anders ist das in NRW. Ein Erlass aus dem Jahr 2009 erlaubt den Betrieb von Rundumleuchten an zugelassenen land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zwischen dem 1. September und dem 31. März des darauffolgenden Jahres.
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(Folge 43-2022)