Das Reiten im Wald ist nach den Vorgaben des Landesforstgesetzes grundsätzlich verboten, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt (§ 3 Abs. 1 e) LFoG NRW). Die Einzelbestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes brauchen wir vorliegend aber gar nicht zu bemühen, da der Vorstand der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) dem Eigentümer der Reitanlage mit der seinerzeitigen mündlichen Erlaubnis die Gestattung erteilt hat, einen bestimmten Weg im Wald für das Reiten zu nutzen. Insofern wurde mit dieser besonderen Befugnis bereits das Reitverbot nach dem Landesforstgesetz für den Betreiber der Reitanlage beseitigt. Hierzu wird der Vorstand auch nach den Regelungen der FBG-Satzung befugt gewesen sein. Auch ergeben sich aus Ihrer Anfrage keine Anhaltspunkte, die ihn etwa aufgrund besonderer naturschutzrechtlicher Schutzausweisungen des Waldes hätten daran hindern können.
Der Weg ist sodann durch den Betreiber „selbst finanziert“ angelegt worden. Da die Erlaubnis mündlich erfolgte, wird man sich auch nicht auf besondere Modalitäten der Gestattung verständigt haben. So wird keine Verpflichtung der FBG begründet worden sein, den Weg für den Reitverkehr durchgehend freizuhalten oder in der unmittelbaren Umgebung des Weges mögliche Gefahrenquellen, etwa durch stehendes Totholz, zu beseitigen. Eine solche rein zivilrechtliche Gestattung zur Nutzung des Weges hat seinerzeit deshalb nichts an der öffentlich-rechtlichen Situation geändert, dass das Reiten im Wald auf eigene Gefahr geschieht. Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers greift also nur dann, wenn es darum geht, die Reiter vor waldatypischen Gefahren zu schützen bzw. hierauf hinzuweisen. Das kalamitätsbedingte Absterben von Bäumen stellt aber keine atypische Gefahr im Wald dar. Totholz ist ein wichtiger Bestandteil des Ökosystems Wald, mit dem unabhängig seines Entstehungsgrundes im Wald auch zu rechnen ist. Die Aufforderung des Betreibers der Reitanlage Ihnen gegenüber geht also ins Leere.
Da Sie dem Betreiber eine zivilrechtliche Gestattung erteilt haben, steht es Ihnen frei, diese auch wieder zu kündigen. Bevor Sie aber in lange Streitereien über einzuhaltende Kündigungsfristen oder eher nicht bestehende Gewohnheitsrechte des Betreibers geraten, sollten Sie in der FBG besprechen, ob es nicht reicht, den Betreiber auf die fehlende Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Dürrständer hinzuweisen. Dann könnte unter dem Hinweis darauf, dass Sie jegliche Ersatzansprüche zukünftig eintretender Schäden zurückweisen, der jetzige Gebrauch fortgeführt werden.
(Folge 21-2021)