Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 1987 kann ein Wegerecht nicht kraft Gewohnheitsrechts entstehen. Nur für den Fall, dass vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 ein Wegerecht mindestens 30 Jahre tatsächlich und ständig in Anspruch genommen und damit auch ausgeübt worden ist, kann für den „Ausübenden“ oder seinen Rechtsnachfolger ein Wegerecht entstanden sein, das im Wege einer Dienstbarkeit ab dem 1. Januar 1900 im Grundbuch einzutragen ist.
Die Voraussetzungen für eine solche altrechtliche Dienstbarkeit dürften heute aber kaum noch nachweisbar sein, etwa durch entsprechende Urkunden. Aus zivilrechtlicher Sicht dürfte der Grundstückseigentümer daher berechtigt gewesen sein, den Trampelpfad zu sperren.
Daneben kann aber in Betracht kommen, dass der seit 70 Jahren bestehende Pfad im Rahmen der Aufstellung eines Landschaftsplanes oder noch weiter zurückliegend durch eine Landschaftsschutzverordnung als Privatweg mehr oder weniger geschützt worden ist. Wäre also danach der Pfad als Weg im Landschaftsplan festgesetzt, könnte es sich um einen Privatweg handeln, dessen Betreten zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist.
Wer einen solchen Weg absperrt oder beseitigt, handelt womöglich ordnungswidrig. Aus diesem Grund ist sowohl das Absperren als auch die Beseitigung solcher Wege unzulässig. Wird ein solcher Weg beseitigt, kann die Untere Landschaftsbehörde anordnen, dass der Grundeigentümer diesen Weg wieder herstellt und die Absperrung beseitigt.Uns erscheint es aber unwahrscheinlich, dass ein bloßer „Trampelpfad“ über eine Acker- oder Brachfläche im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen (LNatSchG) den Status eines privaten Weges erreicht hat.
(Folge 48-2019)