Die Landwirte mähen die Ränder der Wege, Gräben und Ackerraine nicht ohne Grund. Sie wollen verhindern, dass Problemkräuter oder -gräser vom Feldrand in ihre Bestände wachsen oder sich von dort aus über Samenflug verbreiten. Eine solche Verbreitung zum Beispiel von Disteln oder dem giftigen Jakobskreuzkraut kann über ein Mähen oder Mulchen der Feldränder zumindest stark vermindert werden.
Oft ist das Mulchen von Wege- und Straßenrändern aber auch aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, um Sichtbehinderungen zu vermeiden und den Abfluss von Regenwasser von den Straßenflächen zu gewährleisten.
Bei Flächen, die im Rahmen des Antrages auf Agrarförderung aus der Produktion genommen worden sind, gilt allerdings ein Mäh- und Mulchverbot vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres.
Im Übrigen können Gräben, Wege oder andere Feldränder grundsätzlich jederzeit gemulcht werden. Allerdings sind dabei die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere wie etwa Vögel und deren Brutstätten ohne vernünftigen Grund zu töten oder zu zerstören.
Zuständig für die Pflege der Wegränder sind die Eigentümer der Flächen; bei öffentlichen Straßen ist dies in der Regel der Straßenbaulastträger und somit bei Gemeindestraßen die Kommune. In der Praxis gibt es oft aber auch Vereinbarungen, dass Landwirte oder Lohnunternehmer die Straßen- und Wegränder im Auftrag der Kommune pflegen. Dabei muss der Auftragnehmer bestimmte Mähtermine beachten und Rücksicht auf die Tiere nehmen.
(Folge 34-2018)