Die Rechtslage ergibt sich aus § 76 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Danach haben Eigentümer von Grundstücken die Errichtung und den Betrieb von Telekommunikationslinien auf ihren Grundstücken zu dulden, sofern das Glasfaserkabel im Schutzstreifen einer rechtlich bereits gesicherten Leitung verlegt wird und dadurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder das Grundstück durch das Glasfaserkabel nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
In Ihrem Fall wurde das Kabel vermutlich nicht in einem vorhandenen Schutzstreifen verlegt. Dies ist in der Praxis häufig nur dann der Fall, wenn Telekommunikationsleitungen im Bereich von Gasleitungen oder Stromtrassen verlegt werden. Bei Ihnen könnte es sich um eine „Solotrasse“ handeln. Hier sind Sie zur Duldung verpflichtet, falls das Kabel die Benutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt.
In der Praxis sind die Fallgestaltungen bei dieser Art von Kabelverlegung höchst unterschiedlich. Daher hängt die Zulässigkeit vom Einzelfall ab. So werden derzeit viele Kabel durch oder am Rande von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken verlegt. Eine Verlegung zum Beispiel an der Grundstücksgrenze stellt in der Regel keine unzumutbare Beeinträchtigung dar und ist daher zu dulden.
Muss der Eigentümer (Bewirtschafter) jedoch Ertragseinbußen hinnehmen, stellt dies eine Beeinträchtigung dar. Daher sind Glasfaserverlegungen in forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht zu dulden; hier muss der Eigentümer erst zustimmen.
Wir können bei Ihnen nicht erkennen, warum eine Beeinträchtigung vorliegen soll. Denn der Weg wurde nicht aufgegraben, sondern das Kabel unter dem Weg durchgeschossen. Dass sich ein erhöhtes Haftungsrisiko ergibt, stellt nach der Rechtsprechung keine unzumutbare Beeinträchtigung dar.
Ist das Kabel zu dulden, steht Ihnen eine einmalige Entschädigung von 1,53 €/lfd. m zu. Dies ist wenig. Doch die Gerichte erkennen keine höhere Entschädigung an.
Besteht keine Duldungspflicht, können Sie mit dem Träger frei verhandeln. Hier sind einmalige Entschädigungen von 10 bis 15 €/lfd. m bzw. jährlich wiederkehrende Zahlungen von 1 bis 2 €/lfd. m durchaus üblich.
(Folge 5-2019)