Nach § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bezieht sich das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen auf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Da es sich bei dem eingesetzten Fahrzeug um eine land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine handelt, sind Fahrten auch an diesen Tagen damit möglich. Also, mit Schlepper und Anhänger kann auch an Sonn- und Feiertagen gefahren werden.
Aber bei dem Ausliefern der Kartoffeln an Sonn- und Feiertagen kommt man mit dem Gesetz über die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen in Konflikt. Jedes Bundesland hat hierzu entsprechende Regelungen und Befreiungen. So fallen unter die Ausnahmen in der Regel unaufschiebbare Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa Ernte-, Feld- oder Stallarbeiten. Das Ausliefern von Kartoffeln könnte hingegen sicherlich auch an einem Werktag erfolgen und ist keine unaufschiebbare Arbeit, die an Sonn- oder Feiertagen erfolgen muss.
(Folge 50-2019)