Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzer übertragen, sind sie für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Wie oft muss man kehren? Türmt sich das Laub zu Bergen, müssen Hausbesitzer oder Mieter häufiger den Besen schwingen. Doch es ist nicht zumutbar, die Blätter mehrmals am Tag zusammenzufegen. Das bedeutet auch: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden hat zur Folge, dass der Betroffene Schadenersatz fordern kann. Im Streitfall prüft das Gericht, ob etwa der Fußgänger den Unfall nicht mitverschuldet oder sogar allein verschuldet hat, weil er einfach unvorsichtig war.
In der Regel vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass sie im Herbst den Bürgersteig säubern müssen. Doch selbst wenn dies im Mietvertrag so steht: Der Eigentümer ist verpflichtet, die regelmäßige Reinigung zu kontrollieren. In Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Pflicht, dass Passanten durch Herbstlaub nichts Schlimmes passiert.
Eine Privathaftpflichtversicherung schützt die Besitzer von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen vor Schadenersatzansprüchen etwa von Fußgängern und Radlern. Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt oder ein Einfamilienhaus vermietet, benötigt eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht-Police.
Welche Geräte sind erlaubt? Laubbläser sind weit verbreitet, doch viele Bürger ärgern sich über den Lärm der Geräte. Deshalb dürfen sie in den Innenbereichen regelmäßig nur zwischen 9 und 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Manche Kommunen regeln dies in ihren Ortssatzungen anders. Über die Lautstärke des Laubbläsers informiert das Energielabel auf dem Gerät. Mit Lautstärken zwischen 85 und 110 Dezibel entspricht der Pegel eines Benzin-Laubsaugers dem Lärm an einer stark befahrenen Straße.
Beschwerden über Lärm außerhalb der erlaubten Zeiten kann man dem Ordnungsamt melden. Die Verbraucherzentrale rät generell davon ab, einen Laubbläser einzusetzen. Billiger und Nerven schonender sowie umweltfreundlicher sei der gute alte Rechen; ihn dürfe man auch nach Feierabend benützen.
(Folge 42-2020)