Sie teilen mit, das Wegerecht sei zugunsten Ihres Nachbarn im Grundbuch eingetragen. Demnach besteht es unabhängig von der Person des Eigentümers des Nachbargrundstückes und damit auf Dauer.
Da Sie den genauen Wortlaut der Dienstbarkeit nicht mitteilen, unterstellen wir den in diesen Fällen üblichen Wortlaut des Wegerechts „zum Gehen und Fahren“ über Ihre Grundstücksparzelle.
Das Fahrrecht berechtigt zum Überfahren mit den jeweils gebrauchsüblichen Fahrzeugen: Waren das im Jahr 1911 womöglich noch von Kühen oder Pferden gezogene Gespanne, so sind heute die üblichen Maschinen und Fahrzeuge zur Inanspruchnahme des Wegerechts zulässig.
Demnach gehen wir davon aus, dass das ursprüngliche Wegerecht auch die Inanspruchnahme durch Transporter für Gülle und Futtermittel für den landwirtschaftlichen Betrieb erfasst. Anders könnte die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn auf dem Nachbargrundstück statt der bei der Bestellung des Wegerechts vorhandenen Landwirtschaft ein Gewerbebetrieb ansässig geworden wäre. Denn das wäre im Sinne der Rechtsprechung bei der Bestellung des Wegerechts nicht vorhersehbar gewesen und damit nicht mehr vom ursprünglichen Wegerecht gedeckt.
Wir gehen davon aus, dass das auf Ihrem Grundstück lastende Wegerecht als Dienstbarkeit bestellt wurde. Diese können Sie nur einvernehmlich mit Ihrem Nachbarn löschen lassen. Auch, wenn der Nachbar noch eine zweite Hofzufahrt hat, die er nutzen kann, haben Sie keinen Anspruch auf Löschung des Wegerechts, solange das Grundstück Ihres Nachbarn einen „wirtschaftlichen Vorteil“ vom über Ihr Grundstück verlaufenden Wegerecht hat. Erst wenn dieser Vorteil „auf Dauer“ wegfallen sollte, könnten Sie einen Anspruch auf Löschung des Wegerechts gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks geltend machen. Das aber ist nach Ihrer Darstellung gerade nicht der Fall, weil der Nachbar bzw. sein Pächter das Wegerecht offenbar regelmäßig ausübt.
Ihr Hinweis darauf, dass der Grundstücksnachbar selbst das Wegerecht für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr in Anspruch nimmt, weil er den Betrieb verpachtet hat, ändert an dieser rechtlichen Einschätzung nichts. Auch der Pächter kann zum Betrieb der Landwirtschaft das Wegerecht in Anspruch nehmen.
(Folge 43-2021)