Es stellt sich die Frage, wer Eigentümer der Wegefläche ist. Handelt es sich um eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße im Eigentum der Gemeinde, so müsste nach den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW die Gemeinde den Weg in einem förmlichen Verfahren einziehen: Die Einziehung müsste öffentlich bekannt gemacht werden und Betroffene können Einwendungen erheben. Liegen die Wege innerhalb der Gemeinde, sind sie regelmäßig im Straßenverzeichnis aufgelistet. Da in Ihrem Fall offensichtlich aber nur wenige Anlieger betroffen sind, gehen wir davon aus, dass kein öffentlich gewidmeter Verbindungsweg vorliegt.
Ist der Weg in einer Flurbereinigung entstanden, müssen die Regelungen des Flurbereinigungsplanes beachtet werden. Oft sind in diesem Plan „Widmungen“ festgelegt, zum Beispiel „Die Nutzung der Wirtschaftswege ist nur den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens gestattet.“
In der Regel werden die Kommunen im Zuge einer Flurbereinigung Eigentümer aller Wege im Verfahrensgebiet. Will die Gemeinde von den Festsetzungen abweichen, dann kann sie das nach § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz nur im Rahmen einer Satzung und nach Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde tun. Die Abänderung setzt eine Abwägung voraus, die an die ursprüngliche Bedeutung des Weges im Flurbereinigungsverfahren anknüpfen muss (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 2002, Az. 9 CN 1.02); geprüft werden muss auch die „Erschließungsfunktion“ für die Anlieger. Das wird gern „übergangen“, indem sich die Gemeinde auf ihr Eigentum an der Fläche zurückzieht und dabei die Festsetzungen im Flurbereinigungsplan „vergisst“. Flurbereinigungsbehörde ist heute die zuständige Bezirksregierung (Dezernat 33). Dort können Sie Unterlagen zur Flurbereinigung womöglich noch einsehen, wenn solche bei der Gemeinde nicht mehr vorhanden sind.
Schließlich kann es sich bei dem Weg auch noch um eine gemeinschaftliche Anlage handeln, die nach einem Rezess entstanden ist. Auf solche Wege ist in NRW das „Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten“ aus 1956 anzuwenden. Ist das Verfahren beendet, verwaltet die Gemeinde die gemeinschaftlichen Angelegenheiten.
Fazit: Die Gemeinde als Eigentümerin kann die Wegefläche frei verkaufen. Aber sie müsste im Falle eines zu beachtenden Flurbereinigungsplanes zunächst eine Satzung zur Aufhebung der Festsetzungen für das Grundstück betreiben. Im Falle eines Rezesses müssten dessen Festsetzungen für das Grundstück ebenfalls durch eine Gemeindesatzung aufgehoben werden. Bei beiden Verfahren haben Anlieger die Chance, einen freihändigen Verkauf zu verhindern und auf die Bedeutung als Anliegerweg hinzuweisen.
(Folge 37-2020)