Der Bund hat die Gewässerunterhaltung in § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geregelt. Danach umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung, wozu insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Erhaltung der Ufer und Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers zählen.
Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die allerdings nur gegenüber der Wasserbehörde besteht. Dritte, etwa die Eigentümer gewässeranliegender Grundstücke, haben daher gegen den Träger der Unterhaltungslast, hier der Kommune, grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Erfüllung der Pflicht oder dass sie bestimmte Unterhaltungsarbeiten ausführt.
Gleichwohl kann sich eine Haftung aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Die Gewässerunterhaltungspflicht ist ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Sie beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.
Was bedeutet das für Sie? Sie haben gegenüber der Kommune keinen Anspruch, dass diese bestimmte Unterhaltungsarbeiten an dem Gewässer ausführt. Entsteht jedoch infolge einer Unterlassung ein Schaden an Ihrem Eigentum, so können Sie Ersatz unter Umständen auch gerichtlich geltend machen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob sich die Kommune tatsächlich pflichtwidrig verhalten hat und dadurch bedingt ein Schaden entstanden ist.
Darüber hinaus sollten Sie die Wasserbehörde (etwa Kreis) informieren. Die Behörde kann bei Verstößen gegen den Unterhaltungspflichtigen im Wege der Aufsicht vorgehen, zum Beispiel anordnen, dass der Pflichtige bestimmte Maßnahmen am Gewässer ausführen muss.
(Folge 28-2018)