Zunächst wäre zu klären, ob Sie an den Gestattungsvertrag, den Ihr Vater abgeschlossen hat, gebunden sind. Das wäre der Fall, wenn das Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen wäre. Doch es liegt nichts Schriftliches und auch keine Grundbucheintragung vor. In diesem Fall läge nur ein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag zwischen Ihrem Vater und dem Nachbarn vor. Hier wäre zu prüfen, ob Sie mit der Hofübernahme auch die Pflicht übernommen hätten, die Leitung zu dulden. Grundsätzlich ist das nicht der Fall. Denn ein schuldrechtlicher Vertrag gilt nur zwischen den beiden Parteien, die ihn abgeschlossen haben.
Allerdings könnten Sie in die „Fußstapfen“ Ihres Vaters eingetreten sein, wenn Sie dessen Alleinerbe waren. Dann sind Sie in die Pflichten aus dem Gestattungsvertrag eingetreten. Doch der Vertrag gilt nicht ewig, er ist kündbar. Hier würde sich die Frage stellen, ob es sich um einen Mietvertrag oder eine Leihe handelt. Ein Mietvertrag ist anzunehmen, wenn der Campingplatzbetreiber für die Nutzung des Grundstücks gezahlt hat, eine Leihe, wenn die Grundstücksüberlassung unentgeltlich erfolgte. Liegt eine Leihe vor, so bestimmt § 604 BGB, dass der Campingplatzbetreiber verpflichtet ist, das Grundstück nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Offenbar ist aber keine feste Zeit vereinbart worden, daher gilt § 604 Abs. 2 BGB: Wurde keine Zeit bestimmt, ist die Sache (Grundstück) zurückzugeben, nachdem der Entleiher (Campingplatzbetreiber) den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. In Ihrem Fall ist der Leihzweck die Durchleitung von Wasser und Abwasser. Dieser Zweck dauert an. Diesen Standpunkt wird der Platzbetreiber womöglich einnehmen.
In diesem Fall müssten Sie die Leihe kündigen. Als Verleiher können Sie kündigen, wenn Sie infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes die Sache brauchen. Sie könnten auf die Baumaßnahme verweisen. Wollen Sie an der Stelle, wo die Leitungen liegen, ein Gebäude errichten, könnten Sie die volle Nutzung Ihres Eigentums beanspruchen.
Des Weiteren besteht nach § 605 Nr. 3 BGB ein Kündigungsrecht, wenn der Entleiher, also Ihr Vater, verstorben sein sollte.
(Folge 6-2019)