Streng rechtlich ist der historische Eigentümer derjenige, der früher einmal Eigentümer im Grundbuch war. Im Grundbuch in Abteilung 1 ist dessen Name rot unterstrichen, das heißt gerötet, weil dieser nicht mehr Eigentümer ist. Das Grundstück könnte in der Vergangenheit veräußert und übertragen worden sein oder der Eigentümer ist verstorben und wurde beerbt.
Wenn das Grundbuch an der Wegparzelle in Abteilung 1 drei Eigentümer zu je einem Bruchteil von 1/3 ausweist, dann gehört das Eigentum den Eigentümern zu je einem Drittel. Wenn in diesem Zusammenhang anstelle des Namens eines Miteigentümers das Grundbuch als aktuellen Eigentümer mit „historischer Eigentümer“ ausweisen sollte, kann das damit zusammenhängen, dass ein aktueller Eigentümer nicht bekannt ist, etwa weil der zuletzt eingetragene (Mit-)Eigentümer verstorben ist und kein Rechtsnachfolger die Berichtigung des Grundbuches beantragt hat.
Den aktuellen Eigentümer dieses Miteigentumsanteiles zu ermitteln, ist regelmäßig nur mithilfe alter Unterlagen, alter Grundbücher oder Unterlagen zu einem Flurbereinigungsverfahren (etc.) möglich. Diese Unterlagen sind regelmäßig im Landesarchiv archiviert. Können Sie den Namen des früheren Miteigentümers ermitteln, dann müssen Sie recherchieren, wer dessen Rechtsnachfolger geworden ist.
Für die Nutzung als Weg ist nicht zwingend erforderlich, dass die Wegeparzelle zusätzlich noch in Abteilung 2 mit einem Wegerecht in Form einer Dienstbarkeit zum Gehen und Befahren belastet ist.
Das Entstehen der Wegeparzelle könnte auf eine Flurbereinigung in den 1950er- oder 1960er-Jahren zurückgehen. Eventuell hat man zur Erschließung von Grundstücken im Außenbereich Wege ausparzelliert und den Eigentümer der anliegenden Grundstücke jeweils einen Miteigentumsanteil an der Wegeparzelle übertragen, was dann faktisch der Sicherstellung eines Wegerechts dienen sollte. Möglicherweise gibt es dazu noch einen Flurbereinigungsplan, in dem die Parzelle und deren Nutzung genauer festgelegt wurde.
Häufig sind solche Wege aber auch Interessentenwege für die jeweiligen Miteigentümer. Die Verwaltung der Wege kann nach dem „Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten“ aus dem Jahr 1956 der Verwaltung durch die Gemeinde unterliegen.
(Folge 26-2018)