In der Tat müssen Sie einige Vorschriften beachten: Grundsätzlich sind Anlagen der Außenwerbung – auch Werbeanlagen genannt – im Außenbereich unzulässig. Unter Werbeanlagen fallen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierunter versteht man Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen, Zettel- und Bogenanschläge oder Säulen, Tafeln und Werbeflächen.
Ausnahmsweise dürfen aber solche Werbeanlagen im Außenbereich gebaut werden, wenn sie an der Stätte der Leistung befindlich sind, an oder auf Sportplätzen, oder Sportanlagen stehen und wenn sie nicht in die freie Landschaft wirken.
Baugenehmigungsfrei sind solche Werbeanlagen dann, wenn sie kleiner als 1 m2 sind (§ 62 Abs. 1 Nr. 12 a Bauordnung NRW) oder nicht ortsfest. Deshalb ist die Idee, das Plakat auf einen verschiebbaren Ballenwagen zu installieren, grundsätzlich gut.
Daneben müssen Sie die straßenrechtlichen Vorgaben beachten. Für Landesstraßen sieht das Straßen- und Wegegesetz NRW für Strecken außerhalb der Ortsdurchfahrten Folgendes vor: Die Werbeanlage muss mindestens 20 m Abstand, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, einhalten. Das ist die Verbotszone. Außerhalb dieser Zone bleiben die Werbeanlagen durch Straßen NRW genehmigungspflichtig, weil überprüft werden soll, ob sie die Verkehrssicherheit etwa durch auffällige Ausgestaltungen beeinträchtigen.
Unabhängig davon, gibt es im Einzelnen Verbote, die das Aufstellen einer Werbeanlage untersagen, beispielsweise, wenn eine Ackerfläche im Naturschutzgebiet liegt.
Weil Sie weitere Vorschriften beachten müssen, sollten Sie bei einem Juristen oder Straßen NRW nachfragen. Hier bekommen Sie eine ausführliche, juristische Beratung.
(Folge 6-2019)