Voraussetzung für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) ist aus baurechtlicher Sicht eine gesicherte Erschließung der Anlage. Die Flurstücke, auf denen eine WEA errichtet werden soll, müssen entweder direkt an das dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flurstück heranreichen oder dazwischenliegende Flurstücke müssen dinglich gesichert sein. Zum Beispiel Fahrzeuge der Feuerwehr und Wartungsfahrzeuge müssen die Anlagen sicher anfahren können.
Grundsätzlich können die WEA- Betreiber ihre Nachbarn nicht zwingen, ihre privaten Wege oder andere Grundstücke für die Erschließung zur Verfügung zu stellen. Jeder Eigentümer entscheidet selbst, ob und unter welchen finanziellen Bedingungen er dazu bereit ist.
Nur in Ausnahmefällen kann der WEA-Betreiber ein Notwegerecht reklamieren, nämlich dann, wenn sein Grundstück nicht an einen öffentlichen Weg angebunden ist oder wenn eine alternative Erschließung für ihn finanziell nicht zumutbar ist.
Sollten die Voraussetzungen für ein Notwegerecht vorliegen, muss der Eigentümer die Benutzung seines Weges nicht entschädigungslos hinnehmen. Er kann die Zahlung einer Geldrente fordern, deren Höhe sich nach dem Nachteil für das in Anspruch genommene Grundstück richtet und für deren Berechnung maßgebend die Minderung des Verkehrswertes durch die Benutzung ist. Auch die Unterhaltung des Notweges und die damit verbundenen Kosten trägt der Berechtigte.
In den allermeisten Fällen ist die Entschädigung für die Nutzung des Weges frei verhandelbar. In der Praxis wird bei Bürgerwindparkprojekten, an denen der Grundstückseigentümer selbst beteiligt ist, oft eine Entschädigung von 35 Cent/m2/Jahr gezahlt. Ist der Wegeeigentümer an der Anlage nicht beteiligt, können sich höhere Nutzungsentgelte ergeben.
Vielleicht sollten Sie in der Region einmal nachfragen, was andere WEA-Betreiber üblicherweise für die Nutzung der Wege zahlen. Auch der zuständige WLV-Kreisverband kann Ihnen sicher weiterhelfen.
(Folge 25-2019)