Grundsätzlich wird danach unterschieden, ob in Ihrer Stadt eine Satzung besteht, die Regelungen für Anliegerbeiträge für Straßen im Außenbereich vorsieht. Zudem wird danach unterschieden, ob es sich bei der Straße (Weg) um einen Wirtschaftsweg oder eine Hauptverkehrsstraße handelt.
Zuletzt muss man dann noch prüfen, ob die Erneuerung der Asphaltdecke tatsächlich eine Verbesserung des Straßengrundstückes darstellt oder lediglich eine Unterhaltungsmaßnahme. Sie sehen, Ihre Frage ist nicht einfach zu beantworten.
Der reine Austausch einer Deckschicht stellt Unterhaltungsaufwand dar. Demgegenüber handelt es sich um eine Verbesserungsmaßnahme, wenn sich der vorhandene Straßenkörper nach dem Ausbauzustand in seiner Funktion vom ursprünglichen Zustand unterscheidet. Wird eine wassergebundene, nicht bituminöse Oberfläche eines Weges durch eine Asphaltdecke ersetzt, handelt es sich in der Regel um eine Verbesserungsmaßnahme.
Die Satzung in Ihrer Stadt besteht aus dem Jahr 1988. Sie sieht zwar Beitragspflichten für Hauptverkehrswege vor, nicht jedoch für Wirtschaftswege. Ob es sich in Ihrem Fall um einen Wirtschaftsweg handelt, wissen wir nicht.
Sollte es sich um eine Haupterschließungsstraße handeln, so ist nach der Satzung mindestens dann ein Teil auf die Anlieger umlagefähig, wenn eine Verbesserung des Wirtschaftsweges eintritt. Sollte es sich nur um einen Wirtschaftsweg handeln oder stellt die geplante Maßnahme nur eine Unterhaltung dar, darf die Stadt die Kosten nicht auf die Anlieger umlegen.
Grundsätzlich müssen auch nur jene Anlieger den Beitrag zahlen, die eine Zufahrt zur Straße haben. Denn ein rechtlicher Vorteil für den Anlieger muss schon vorhanden sein.
(Folge 5-2019)