Sie können einen grundsätzlich zulassungsfähigen Pkw-Anhänger auch als zulassungsfreien Anhänger für den ausschließlichen Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft (lof) einsetzen.
Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass lof-Anhänger nur von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen sind, wenn sie:
- in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
- nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke,
- mit einer Betriebsgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h eingesetzt werden und mit „25“-Schild gekennzeichnet sind (§§ 3, 4 FZV).Zulassungsfreie lof-Anhänger benötigen ein Wiederholungs-Kennzeichen. Sind mehrere Schlepper für einen Betrieb zugelassen, genügt es, wenn die Anhänger mit dem Wiederholungs-Kennzeichen eines dieser Schlepper versehen sind.
Zudem muss für Anhänger eine Betriebserlaubnis (BE) vorhanden sein. Ist keine BE vorhanden, kann der Hersteller eventuell eine Zweitschrift ausstellen. Für Anhänger, die erstmals vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommen sind, ist eine solche BE nicht erforderlich (§ 50 Abs. 1 FZV).
Noch ein Hinweis zur Verbindungseinrichtung zwischen Anhänger und Traktor. Kupplungseinrichtungen müssen bauartgeprüft und auf die jeweiligen Stützlasten abgestimmt sein. Eine an der Ackerschiene befestigte Zugkugel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen eine zulässige Kupplungseinrichtung.
Der Schlepperhersteller muss die Verwendung der geprüften Kupplungskugel nach DIN 74058/ISO 1103 für den Einbau auf der Ackerschiene bestätigen. Dabei ist auch die Arretierung der seitlichen und nach oben gerichteten Bewegung der Ackerschiene sowie deren Drehbewegung in den Unterlenkern von Bedeutung.
(Folge 50-2019)