In Ihrem Fall dürfte die 2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zum Tragen kommen. Danach können land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschinen und ihre Anhänger unter anderem für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen oder Oldtimertreffen eingesetzt werden. Sie müssen jedoch Folgendes beachten:
- Die eingesetzten Fahrzeuge (zum Beispiel Anhänger) benötigen eine Betriebserlaubnis, die Zugmaschine ein eigenes amtliches Kennzeichen und eine Haftpflichtversicherung.
- Die Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 25 km/h fahren.
- Der Fahrzeugführer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Fahrzeuge können mit der Führerscheinklasse L oder T gefahren werden.
(Folge 14-2018)