Die Deiche an der Weser sind mit großem finanziellen Aufwand gebaut worden. Deshalb ist der Schutz dieser Anlagen im Landeswassergesetz NRW (LWG) gesondert geregelt. Nach § 82 Abs. 1 LWG ist es auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig 4 m Breite zum Deichfuß verboten, Tiere, ausgenommen Schafe, zu weiden, Sträucher und Bäume zu pflanzen und die Grasnarbe zu schädigen und zu entfernen. Damit ist eine ackerbauliche Nutzung in diesem Bereich nicht zulässig.
Von diesem Verbot kann die Behörde zwar eine widerrufliche Befreiung erteilen, allerdings nur, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dieses erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Sollte ein Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen und dennoch von der Behörde keine Befreiung erteilt werden, hat der Grundeigentümer Anspruch auf Entschädigung.
Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den in der Schutzzone geltenden Verboten in Ihrem Fall vorliegen, müsste man individuell prüfen.
Ein Verbot der ackerbaulichen Nutzung in der Schutzzone eines Deiches stellt nach der Rechtsprechung keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes dar, sondern ist lediglich eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, was nicht entschädigungspflichtig ist. Dieser verfassungsrechtlichen Rechtsprechung liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Umwelt geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann den Gesetzgeber berechtigen, die Eigentümerbefugnisse zu beschränken.
Auch eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums kann sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen und eine finanzielle Kompensation nach sich ziehen. Dabei ist es jedoch Sache des Gesetzgebers, die Grenze zwischen einer ausgleichspflichtigen und nicht ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu definieren. Eine derartige Ausgleichspflicht sieht das LWG aber nicht vor. Im Ergebnis werden Sie daher weder einen Entschädigungs- noch Ausgleichsanspruch geltend machen können.
(Folge 50-2018)