Wir kennen den Begriff des „Kirchenwegerechtes“ nicht. Es könnte sich möglicherweise um einen Weg handeln, der seit Generationen über privates Eigentum zur Kirche führt und von den Besuchern der Kirche immer selbstverständlich genutzt worden ist. Ein solcher Weg, glauben Sie, verläuft über die Hofstelle Ihres Nachbarn.
Der Nachbar und Eigentümer der Wegeparzelle kann Fremden das Betreten und Befahren seines Eigentums verwehren, wenn in seinem Grundbuch kein Wegerecht zugunsten eines Dritten, in diesem Fall etwa der Kirchenbesucher, eingetragen ist. Dies sollten Sie prüfen, wenn Sie Gewissheit haben wollen.
Sie können einen Notar beauftragen. Jeder Notar ist dazu berechtigt, die Grundbücher beim Grundbuchamt (Amtsgericht) einzusehen.
Sie könnten aber auch selbst mit der entsprechenden Flurkarte zum Grundbuchamt gehen und dort um Auskunft bitten, ob auf der Hofparzelle des Nachbarn ein Wegerecht eingetragen ist. Können Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, darf Ihnen das Amt die Auskunft nicht verwehren.
Denkbar wäre noch, dass die Kirchenbesucher ein Notwegerecht haben. Ein solches Recht scheidet jedoch aus, wenn die Besucher auf einem anderen Weg zur Kirche gelangen können.
Vielleicht sollten Sie einmal mit einem Vorstandsmitglied der Kirchengemeinde oder dem Pfarrer reden. Vielleicht existieren in den Unterlagen der Kirche noch alte Urkunden oder Schriftstücke, aus denen man ein solches Wegerecht herleiten könnte.