Da Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich betreiben, ist für die rechtliche Beurteilung bezüglich der Errichtung eines Altenteilerhauses § 35 Abs. 1 BauGB einschlägig. Nach § 35 Abs. 4 Ziffer 4 BauGB kann ein landwirtschaftlicher Betrieb neben den privilegierten Wohnungen drei weitere Wohnungen, also Wohnungen im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Vorhaben), errichten bzw. nutzen.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass neben der Betriebsleiterwohnung (die sich vermutlich im Haupthaus befindet) weitere Wohnungen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB genehmi-gungsfähig sind, in Ihrem Fall also eine Altenteilerwohnung. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der im Haupterwerb oder zumindest im Nebenerwerb nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, und das Altenteilerhaus auch tatsächlich zumindest in naher Zukunft für die nachfolgende Generation (Hofnachfolger) benötigt wird.