Der Begriff „letztwillige Verfügung“ ist der Oberbegriff für die Erklärung des letzten Willens des Erblassers. Dies kann zum Beispiel in Form eines privatschriftlichen oder öffentlichen Testaments geschehen oder in Form eines Erbvertrages mit dem Erben.
Das Vermächtnis hingegen ist eine der möglichen Anordnungen des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung. Auch hier hat der Erblasser verschiedene Gestaltungsmittel: Zum einen die Erbeinsetzung, dann das Vermächtnis, eine Auflage, die Teilungsanordnung und so weiter.
Mit der Erbeinsetzung bestimmt der Erblasser, wer den Nachlass „mit Lust und Last“, also mit allen Vor- und Nachteilen, erhalten soll. Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Erblassers. Er tritt in die Rechtsstellung des Erben ein, erbt also nicht nur das positive Vermögen, sondern auch die Schulden und die sonstigen Verbindlichkeiten des Erblassers. Der Erbe muss sich außerdem um die Abwicklung des Nachlasses kümmern.
Das Vermächtnis hingegen ist die Anweisung an den Erben, eine bestimmte Handlung zugunsten des Vermächtnisnehmers zu vollziehen. Oft handelt es sich um die Anweisung, eine bestimmte Geldsumme an den Vermächtnisnehmer zu zahlen. Dies muss aber nicht sein. Auch andere Handlungen kann der Erblasser durch ein Vermächtnis anordnen, zum Beispiel die Pflicht, dass der Erbe bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass an den Vermächtnisnehmer übertragen muss.
Beispiel: Der Vater (Erblasser) weist seinen Sohn (Erbe) an, dass er bestimmte Möbel oder Schmuckstücke seiner Schwester überlässt.
Ob der Erblasser eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis angeordnet hat, muss aus der letztwilligen Verfügung durch Auslegung hervorgehen.
Dabei gilt das Prinzip, dass der „wahre Wille“ des Erblassers zu erforschen ist. An dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung kann man sich bei der Auslegung orientieren, daran gebunden ist man aber nicht. Auch Umstände, die außerhalb der letztwilligen Verfügung liegen, etwa Äußerungen des Erblassers Dritten gegenüber, können bei der Auslegung helfen.
All dies ist geregelt in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 1922 ff.