Fügt ein Demenzkranker jemand anderem einen Schaden zu, werden die Schadenersatzansprüche des Geschädigten häufig nicht von der privaten Haftpflichtversicherung anerkannt, weil der demenzkranke Versicherte als nicht deliktfähig gilt. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) muss der Haftpflichtversicherer über eine diagnostizierte Demenzerkrankung seines Versicherten nicht informiert werden. Eine Meldepflicht besteht somit formal nicht.
Dennoch rät die Deutsche Alzheimer Gesellschaft dazu, die Erkrankung dem Versicherer mitzuteilen, weil sie eine sogenannte „nachträgliche Gefahrerhöhung“ darstellt, die ursprünglich nicht einkalkuliert war. Bei Verschweigen der Erkrankung könne der Versicherer die Leistung im Schadensfall verweigern.
Wisse der Versicherer Bescheid, könnten so spätere Probleme vermieden werden. Möglicherweise bestehe auch die Chance, einen erweiterten Versicherungsschutz zu vereinbaren. Bei diesen Tarifen übernehme die Versicherung die Schäden auch, wenn der Verursacher deliktunfähig sei. Der zusätzliche Schutz könne aber mit Mehrkosten verbunden sein. Die Praxis der Versicherungen sei regional jedoch sehr unterschiedlich.
Bei Abschluss eines neuen Vertrages sei es wichtig, dass die Versicherung über das Bestehen einer Alzheimerkrankheit informiert ist und die Bereitschaft besteht, den Kranken ausdrücklich mitzuversichern. Ansonsten komme die Versicherung für den Ausgleich eines Schadens nicht auf.