Die Rechtslage ergibt sich aus § 76 Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach ist ein Grundeigentümer verpflichtet, eine Telekommunikationsleitung zu dulden, wenn sie auf einer rechtlich bereits gesicherten Trasse verlegt ist (in der Regel sind dies Gas- oder Stromleitungstrassen) oder wenn die Leitung nicht stört. Letzteres wäre der Fall, wenn eine Leitung entlang der Grenze in einem nicht beackerten, landwirtschaftlichen Grundstück verlegt wird.
In Ihrem Fall ist offensichtlich eine rechtlich gesicherte Trasse nicht vorhanden. Die Leitung wurde in einer Douglasien-Kultur verlegt, wo sie sehr wohl stört. Bei Pflanzarbeiten könnten Sie die Leitung beschädigen. Allein dieses Haftungsrisiko führt dazu, dass Sie die Leitung an dieser Stelle nicht dulden müssen.
Daher entspricht es freiem Verhandeln, ob Sie die Leitung akzeptieren wollen. Sie könnten einen Vertrag mit der Telekom schließen, der Sie von Haftungsrisiken frei-stellt. Hinsichtlich des Entgelts ist uns bekannt, dass Beträge um 10 € pro lfd. m Leitung gezahlt werden als Entschädigung für die Gestattung.
Vermutlich wird sich die Telekom auf den Standpunkt stellen, dass Sie zur Duldung verpflichtet seien, weil die Leitung nicht störe. In diesem Fall gehen die Gerichte von einem Entschädigungsbetrag von 1,50 €/lfd. m aus. Bei einer solchen Ausgangslage könnte es vernünftig sein, wenn Sie sich auf einen Kompromiss einlassen und zum Beispiel rund 6 €/lfd. m akzeptieren. Doch wie gesagt: Wir glauben, dass Sie zur Duldung der Leitung nicht verpflichtet sind.
Sie könnten der Telekom auch vorrechnen, welche Kosten auf das Unternehmen zukommen, wenn Sie die Duldung nicht gestatten. Dann muss die Telekom die Leitung entfernen und umlegen. Das dürfte erheblich teurer werden als die 6 oder 10 €/lfd. m, die Sie fordern.