Die Rechtslage richtet sich nach der „Niederspannungsanschlussverordnung“. § 12 Abs. 1 regelt, dass Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, Nieder- und Mittelspannungsleitungen unentgeltlich dulden müssen. Die Duldungspflicht betrifft Grundstücke, die selbst an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, ferner solche, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden, oder – des Weiteren – Grundstücke, für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sollten Sie also Anschlussnehmer des Unternehmens sein, welches die Leitung und den Masten auf Ihrem Grundstück betreibt, sind die Grundstücke unentgeltlich duldungspflichtig. Dies betrifft beispielsweise die Hofstelle (die selbst an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist), ferner die vom Hof aus bewirtschafteten Grundstücke sowie Grundstücke etwa in Dorflage, die von dem Netzanschluss profitieren könnten.
Daher haben Sie, sofern die Voraussetzungen vorliegen, keinen Anspruch auf ein Nutzungsentgelt. Dass der vorherige Eigentümer einen Pachtvertrag geschlossen hatte, ist ohne Bedeutung, wenn Sie selbst zur unentgeltlichen Duldung verpflichtet sind.
Sollten die Voraussetzungen zur Duldungspflicht nicht vorliegen, davon gehen wir aber nicht aus, können Sie vom Versorger die Entfernung des Mastes verlangen. Das Aushandeln eines Gestattungsvertrages ist dann nicht an rechtliche Vorgaben gebunden.
Sofern eine Duldungspflicht besteht, regelt § 12 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung, dass Sie die Verlegung der Leitung und des Strommasten vom Netzbetreiber verlangen können, wenn Leitung oder Mast „an der bisherigen Stelle für Sie nicht mehr zumutbar“ ist. Das ist der Fall, wenn Sie an der Stelle eine Halle für Ihren Hof errichten müssen. Dann muss der Versorger die Leitung auf seine Kosten verlegen.