Für besonders schützenswerte Teile der Natur sieht das Naturschutzrecht die Ausweisung als Schutzgebiet vor. Dabei unterscheidet das Bundesnaturschutzgesetz zwischen den verschiedenen Schutzgebietstypen Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet und Naturpark.
Landschaftsschutzgebiete sind gegenüber Naturschutzgebieten und Nationalparks die schwächere Form und können deshalb auch für eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft festgesetzt werden. Die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten setzt die Schutzwürdigkeit der Landschaft und zudem Anhaltspunkte dafür voraus, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehene Maßnahme abstrakt gefährdet wären.
In § 42a des Landschaftsgesetzes NRW ist festgelegt, dass für den Fall, dass ein Landschaftsplan nicht vorliegt, die höhere Landschaftsbehörde unter anderem Landschafts- und Naturschutzgebiete ausweisen kann.
Die Ausweisung erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung. Vor deren Erlass sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. Der Entwurf ist mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei den unteren Landschaftsbehörden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Eigentümer und sonstigen Berechtigten Bedenken während der Auslegungszeit vorbringen können.
Von dieser Möglichkeit sollten Sie Gebrauch machen. Bei der Geltendmachung von Einwendungen unterstützt Sie der WLV-Kreisverband. Da der Kreisverband in der Regel in einer Vielzahl von Fällen mit Schutzgebietsausweisungen jeglicher Art befasst ist, erhalten Sie dort eine fundierte Beratung.