Es gibt eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Problem zu hoher Temperaturen in Geschäftsräumen befassen und der Frage, inwieweit der Mieter das Recht hat, den Mietzins zu mindern. Büroräume, in denen Menschen arbeiten, unterliegen Arbeitsschutzvorschriften, sie sehen auch Regelungen hinsichtlich der in den Büroräumen zulässigen Temperaturen vor. In der Arbeitsstättenrichtlinie ist zum Beispiel geregelt, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten soll. In Ausnahmefällen darf die Lufttemperatur bei darüber liegenden Außentemperaturen höher sein.
Doch das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 28. Februar 2007 (Az. 30 U 131/06) festgestellt, dass nicht jede Überschreitung der Richtwerte einen Mangel der Mietsache darstellt. Nicht bei jeder witterungsbedingten Extremsituation sei zu gewährleisten, dass in Arbeitsräumen eine Temperatur von 26 °C einzuhalten sei. Eine schematische Anwendung der 26-°C-Grenze als Oberwert sei nicht zulässig.
Die Obergrenze eines behaglichen Raumklimas sei vielmehr unter Beachtung aller relevanten Umstände zu ermitteln. Eine Rolle spiele die Intensität der Temperaturüberschreitung, zum anderen dürfe es sich nicht nur um kurzzeitige Unzuträglichkeiten bei extremen Außentemperaturen handeln.
Das OLG Hamm hat den Vermieter verurteilt, in den Mieträumen die bautechnischen Voraussetzungen zu schaffen, dass bei Außentemperaturen von bis zu 32 °C die Innentemperatur regelmäßig 26 °C nicht übersteigt.
Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Vielleicht kann man durch einfache technische Mittel erträgliche Raumtemperaturen im Hochsommer schaffen, etwa durch das Anbringen von Außenjalousien oder das Aufstellen von Klimageräten in den Mieträumen.