Wir unterstellen, dass der Weg vor Ihrem Hof nicht ganz oder teilweise von der Gemeinde als öffentlicher Weg gewidmet wurde. Das sollen Sie zunächst bei der Gemeinde erfragen, weil sich dadurch die rechtliche Beurteilung ändern kann.
Falls der Weg nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben ist, können Sie als Grundstückseigentümer den Nachbarn untersagen, den Weg vor dem Hof zum Reiten oder Gehen zu benutzen.
Doch Sie müssen auch die Regelungen des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalens (LG NW) und eines eventuell bestehenden Landschaftsplanes beachten. Nach § 49 LG gilt, dass in der freien Landschaft die privaten Wege durch Fußgänger, Radfahrer und Krankenfahrstühle benutzt werden dürfen. Nach § 50 Abs. 1 LG soll das prinzipiell auch für Reiter gelten.
In Ihrem Falle wäre aber zu prüfen, ob der Weg überhaupt „freie Landschaft“ ist, er kann stattdessen auch zur Hofstelle gehören. Sie können sich zwar auf den Grundbuchauszug berufen, aber Sie sollten dazu vorsorglich den voraussichtlich vorhandenen Landschaftsplan bei der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) einsehen und auch die dazu ergangenen textlichen Festsetzungen. Bei der ULB ist eine „parzellengenaue“ Karte einsehbar, auf der Sie konkret die von den Festsetzungen des Landschaftsplanes betroffenen Flurstücke feststellen können. Ist die Wegefläche vor Ihrem Hof ein Privatweg „in der freien Landschaft“, dann dürfen Ihre Nachbarn darauf reiten.
Wollen Sie den Privatweg für die Reiter „sperren“, benötigen Sie die Erlaubnis der ULB. Widerrechtlich errichtete Wegsperren kann die ULB mit einem Bußgeld belegen. Zudem wird die Behörde verlangen, dass Sie die Wegsperre wieder beseitigen. Als Wegsperre in diesem Sinne gilt auch ein Straßenschild („Durchfahrt verboten“).