Je nachdem, wo der Schwerpunkt der vertraglich vereinbarten Leistungen mit dem Maurermeister liegt, könnte es sich um einen Werkvertrag, einen Dienstvertrag oder in Teilen um einen Kaufvertrag handeln. In allen Fällen verjährt der Anspruch des Maurermeisters auf sein Entgelt in der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den erforderlichen Umständen Kenntnis hat. Beides war hier im Jahre 2005 der Fall, sodass die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 zu laufen begann. Die Ansprüche des Handwerkers sind somit Ende 2008 verjährt.