Die „Privatinsolvenz“ ist wie jedes andere Insolvenzverfahren an Voraussetzungen geknüpft. Ein Insolvenzverfahren wird gemäß § 16 der Insolvenzordnung (InsO) nur
eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sofern der Schuldner selbst die Insolvenz beantragt, ist Eröffnungsgrund auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).
In Ihrem Fall wäre zu prüfen, ob überhaupt ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt. Das ist nur der Fall, wenn zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Solange Sie aber Eigentümer eines Hofes sind, müssten Sie weitere Kredite von Banken erhalten, um Ihre Zahlungspflichten zu erfüllen.
Sollten Sie keine Kredite mehr bekommen, könnten Sie als Schuldner selbst ein Insolvenzverfahren beantragen. Eröffnet das Amtsgericht das Insolvenzverfahren, wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der die Insolvenzmasse verwaltet. Zur Insolvenzmasse gehört gemäß § 35 InsO das gesamte Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und welches er während des Verfahrens erlangt. Daraus versucht der Insolvenzverwalter, die Forderungen, die gegen Sie bestehen, zu befriedigen.
Reicht Ihr Vermögen, wozu auch Ihr Hof gehört, nicht aus, die Forderungen zu bedienen, so wird Ihr gesamtes Vermögen veräußert und zur Bedienung der Forderungen herangezogen. Nur in diesem Fall kommt eine Restschuldbefreiung in Betracht, die Sie beantragen können.
Gemäß § 286 InsO werden Sie von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und er bestimmte Auflagen erfüllt. Dazu gehört im Falle von Dienstverhältnissen (Arbeitsverträgen), die Sie unterhalten, dass Sie die daraus bestehenden, nicht pfändbaren Bezüge für die Zeit von sechs Jahren an einen Treuhänder abtreten.
Fazit: Sie können also nicht eine „Privatinsolvenz“ durchlaufen, anschließend keine Schulden mehr haben und Ihren Hof dennoch ungeschmälert behalten. Solange Sie Vermögen haben, müssen Sie die Forderungen Ihrer Gläubiger erfüllen.