Nach dem Pachtvertrag durfte der Pächter die auf Ihrem Grund stehenden Kiefern wahrscheinlich nicht beschneiden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks die Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt für herüberragende Zweige, wenn der Eigentümer dem Baumbesitzer eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und er die Frist verstreichen lässt.
Pächter einer Fläche können nur zur Ausübung vom Eigentümer ermächtigt werden, sie selbst sind hierzu nicht berechtigt. Auf diese Vorschrift kann sich der neue Pächter daher nicht berufen. Dies gilt erst recht, weil sowohl die verpachtete als auch die baumbestandene Fläche Ihnen gehört. Ergibt sich daher aus dem Pachtvertrag nichts Gegenteiliges, hat der neue Pächter einen weiteren Rückschnitt der Bäume zu unterlassen. Ob er Ersatz leisten muss, hängt davon ab, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Im Übrigen ist der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den vertragsgemäßen Gebrauch der Pachtsache einzuräumen.
Ist die gesamte Ackerfläche verpachtet und kann ein Teil davon wegen herüberhängender Zweige nicht bewirtschaftet werden, kann der Pächter gegenüber dem Verpächter geltend machen, ihm auch den Gebrauch dieses Teils zu ermöglichen. Dann könnten Sie aufgrund Ihres eigenen Pachtvertrages verpflichtet sein, herüberhängende Zweige selbst zu entfernen.
Ist die Fläche aber einfach als solche bezeichnet und vorher in Augenschein genommen worden, kann durchaus nur der Teil der Fläche verpachtet sein, der sich tatsächlich landwirtschaftlich nutzen lässt. In dem Fall hätte der Pächter keinen Anspruch, dass herüberhängende Zweige abzuschneiden sind.
Maßgeblich dürfte aber auch sein, ob ein Pachtzins pauschal vertraglich festgesetzt worden ist oder ein Betrag pro Flächenmaßeinheit (also je ha, je m2). Im letzten Fall wäre möglicherweise die mit Zweigen überhängte Fläche mitverpachtet, sodass der Pächter die Kiefern stutzen durfte.