Prinzipiell ist die Änderung eines Familiennamens möglich. Dazu zählt auch die Annahme eines alten Hofnamens als gemeinsamen Familiennamen. Der Gesetzgeber hat solche Änderungen aber an bestimmte, eng begrenzte Bedingungen geknüpft, die in Ihrem Fall nicht zu gelten scheinen.
Ihre Frau und Sie haben sich bei Ihrer Heirat vor einer Generation auf einen Familiennamen verständigt. Ihre Frau hat seinerzeit auf das Führen des offenbar alten Hof- und Familiennamens verzichtet. Der damals gewählte Familienname gilt seither für Ihre Frau und für Sie sowie auch für Ihre gemeinsamen Nachkommen, also auch für Ihren Sohn.
Ihr Sohn kann nun nicht eine Generation später den Namen seiner Mutter, Ihrer Frau, annehmen. Denn Familiennamen stehen „grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers“. So heißt es in der geltenden „Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ vom 11. August 1980, zuletzt geändert am 11. Februar 2014.
In der Reihe gesetzlich anerkannter Gründe, die eine Namensänderung ermöglichen, heißt es zwar ausdrücklich: „Die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens kann dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden.“ In Ihrem Fall dürfte dieser Passus kaum geltend zu machen sein, da der alte Hofname Schulze Alerding ja mit Ihrer Eheschließung aufgegeben worden ist und Sie und Ihre Familie mit dem neuen Namen offenbar bereits seit Jahrzehnten leben.
Ohnehin handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung“, die triftige Gründe voraussetzt. Reine Traditionspflege oder auch das drohende Verschwinden eines Familiennamens allein rechtfertigt eine Namensänderung nicht. Sie kann auch nicht damit begründet werden, „dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt“, wie es in der Verwaltungsvorschrift heißt.
Sie haben wohl nur eine Chance auf Erfolg, wenn der alte Hofname bis heute im Ort für Ihre Familie mündlich überliefert und allgemein als Bezeichnung für Sie und Ihre Angehörigen geläufig ist – wenn Sie und Ihre Familie also trotz des lange zurückliegenden Namenswechsels weiterhin Schulze Alerding genannt werden. Wenn es dadurch wiederholt zu Missverständnissen gekommen ist und weiterhin kommt, können Sie das sicherlich als triftigen Grund für eine Namensänderung anführen.
Wir empfehlen Ihnen, ein unverbindliches Gespräch mit dem zuständigen örtlichen Standesamt zu führen. Die dortigen Beamten haben sicherlich Erfahrung mit solchen und ähnlichen Fällen und können Ihnen eine gültige Rechtsauskunft geben.